Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist.

Was bedeutet das nun für jeden einzelnen Arbeitgeber?

„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes – unter Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung – verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“.

Wenn Sie mehr wissen wollen zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung verweisen wir Sie auf diesen Link.

Hier hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die häufigsten Fragen erfasst und gibt umfassend Antworten darauf.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Rat und unserem Fachwissen rund ums Thema Pflicht der Arbeitszeiterfassung zur Verfügung.

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